Frischwassermengen, die nicht in die Kanalisation gelangen, können von der Gebührenerhebung abgesetzt werden. Das gilt z.B. für Gartenwasser, für Wassermengen aus Viehhaltung oder aus Gewerbe. Von den Abzugsmengen ausgenommen ist Poolwasser, da dieses grundsätzlich in die Schmutzwasserkanalisation einzuleiten ist (gemäß §4 Abs.5 der Gebühren- und Kostenerstattungssatzung zur Entwässerungssatzung des WVS).
Welche Voraussetzungen gibt es?
- Damit die Abzugsmenge in der Abwassergebührenberechnung berücksichtigt werden kann, muss ein geeichter und vom WVS abgenommener Zähler eingebaut werden, der durch die WVS-Mitarbeiter verplombt werden muss.
- Der Einbau erfolgt durch einen im Installateur-Verzeichnis des WVS eingetragenen Fachbetrieb
- Nach Ablauf der Eichfrist von sechs Jahren muss der Zähler wieder gewechselt werden.
- Die anfallenden Kosten für den Zählereinbau, für den Zähler selbst, für den ausführenden Klempner sowie für den Zählerwechsel aller 6 Jahre sind von Ihnen als Kunde (Gebührenpflichtiger) zu tragen.
- Den Antrag auf Absetzung von nicht eingeleiteten Wassermengen können ausschließlich WVS-Kunden bzw. Gebührenpflichtige/ Grundstückseigentümer stellen. Mieter müssen sich hierfür an ihre Vermieter wenden.
Abzugsmenge & Anschlusstarif
Ob ein Unterzähler in Frage kommt, richtet sich vor allem danach welche Abzugsmenge der Unterzähler misst, d.h. wie viele Kubikmeter Trinkwasser (z.B. für die Gartenbewässerung) verbraucht werden.
Außerdem spielt die Art des Grundstücksanschlusses an die Entwässerungseinrichtung und damit der zu zahlende Anschlusstarif eine Rolle.
Abwassereinleitungsgebühr pro Kubikmeter Trinkwasserverbrauch nach Anschlussart:
- Anschlusstarif: zentrale Kläranlage = 3,50 Euro
- Anschlusstarif: öffentlicher Kanal (angeschlossen mit Grundstückskläranlage) = 1,37 Euro
- Anschlusstarif: öffentlicher Kanal mit biologischer Vorklärung in biologischer Grundstückskläranlage = 0,83 Euro
Kostenvergleich: Beispielrechnung
Frau und Herr Mustermann sind Grundstückseigentümer und verbrauchen pro Jahr insgesamt 15 Kubikmeter (15.000 Liter) Trinkwasser für die Bewässerung ihres Gartens. Ihr Grundstück ist an eine zentrale Kläranlage angeschlossen. Sie lassen sich von den WVS-Mitarbeitern beraten, ob sich ein Unterzähler in ihrem Fall lohnt.
Von der Gebührenabrechnung absetzbare Kosten:
- 15 Kubikmeter Trinkwasserverbrauch zur Gartenbewässerung x 3,50 Euro Abwassereinleitgebühr = 52,50 Euro pro Jahr (315,00 Euro in 6 Jahren)
Kosten für den Unterzähler (wiederkehrender Aufwand):
- + 100,00 Euro Gebühr für die Genehmigung, Abnahme und Verplombung des Unterzählers
- + 50,00 Euro Unterzähler
- + 200,00 Euro Klempnerkosten (je nach Aufwand)
- = 350,00 Euro (Kosten alle 6 Jahre)
Ergebnis: Im Fall von Frau und Herrn Mustermann übersteigen die Kosten für den Unterzähler die bei der Abrechnung eingesparten Gebühren. Ein Unterzähler lohnt sich in deren Fall nicht.