Zentraler Anschluss
Umschluss Ihres Grundstückes
Der Wasser und Abwasser-Verband Bad Salzungen hat die Voraussetzungen geschaffen, um Ihr Grundstück an die zentrale Abwasserbehandlung anzuschließen. Damit entfällt die Fäkalentsorgung aus Ihrer Kleinkläranlage oder abflusslosen Grube. Das häusliche Schmutzwasser muss künftig in den öffentlichen Kanal eingeleitet und in einer Kläranlage des Verbandes gereinigt werden.
Aufforderung zum Grundstücksumschluss
So geht es jetzt weiter
Wir informieren Sie über den Ablauf des nun einsetzenden Verwaltungsverfahrens und die technischen Hinweise für Ihren Anschluss an den öffentlichen Kanal.
Sie haben jederzeit die Möglichkeit, offene Fragen zu Ihrem Grundstücksumschluss mit uns zu besprechen.
1. Anhörung zur Klärung offener Fragen
Sie erhalten von uns ein Anschreiben und den Entwurf des Aufforderungsbescheides. Sie können sich binnen drei Wochen zur vorgesehenen Frist und den technischen Möglichkeiten zur Außerbetriebnahme Ihrer Grundstückskläranlage äußern. Offene Fragen können im Vorfeld besprochen werden, bevor der WVS den gültigen Bescheid an Sie versendet. Es besteht keine Pflicht, sich dazu zu äußern. Hinweis: Die Anhörung berechtigt und verpflichtet Sie noch nicht dazu, Ihre Grundstückskläranlage außer Betrieb zu nehmen.
2. Aufforderung zum Gründstücksumschluss
Nach Ablauf der Anhörungsfrist (3 Wochen) erhalten Sie den Bescheid mit der Aufforderung zum Anschluss des Grundstücks an den öffentlichen Kanal sowie zur Außerbetriebnahme der Grundstückskläranlage. Die Bestandskraft des Bescheides tritt nach einem Monat ein, sofern kein Widerspruch dagegen eingelegt wird. Es werden mindestens sechs Monate zur Erfüllung der im Bescheid genannten Verpflichtungen vorgegeben. In begründeten Fällen kann ein schriftlicher Antrag zur Fristverlängerung an den WVS gestellt werden.
3. Planung der erforderlichen Arbeiten und letzte Fäkalschlammentsorgung
Für die Planung und Durchführung der Arbeiten auf dem Grundstück ist jeder Eigentümer selbst verantwortlich. Sofern Sie diese nicht in Eigenleistung erbringen können, sollte eine geeignete Fachfirma damit beauftragt werden. Die Mitarbeiter des WVS beraten Sie dazu gern: Abwassermeisterbereich Bad Salzungen Tel. 03695/667-517.
Im Zuge der Außerbetriebnahme muss letztmalig eine Fäkalschlammentsorgung durch die vom WVS beauftragte und im Bescheid genannte Entsorgungsfirma erfolgen. Die Entsorgung sollten Sie spätestens fünf Werktage vor dem geplanten Termin zur Außerbetriebnahme beim WVS anmelden. Die Entsorgungskosten werden über den WVS an Sie abgerechnet.
4. Information zur Fertigstellung und Abnahme vor Ort
Sind die Umschlussarbeiten abgeschlossen, müssen Sie dies dem WVS mitteilen. Es genügt eine Mitteilung an Herrn Blank: Tel. 03695/667-223 oder E-Mail an a.blank@wvs-basa.de. Nach Ihrer Fertigmeldung folgt die Abnahmeprüfung vor Ort. Diese führt ein Mitarbeiter des WVS gemeinsam mit Ihnen als Grundstückseigentümer oder mit einem von Ihnen Beauftragten, der unterschriftsberechtigt ist, durch. Sie erhalten ein Abnahmeprotokoll für Ihre persönlichen Unterlagen.
5. Anpassung Ihres Gebührentarifes
Mit Ablauf der im Bescheid genannten Frist wird Ihr Abwassergebührentarif gemäß der Gebühren- und Kostenerstattungssatzung zur Entwässerungssatzung des WVS angepasst.
Technische Hinweise zur Außerbetriebnahme
1. Klärung der vorhandenen Grundstücksentwässerung
Vor der Außerbetriebnahme der Klärgrube oder abflusslosen Grube sollten Sie wissen, wie die Entwässerungsleitungen auf Ihrem Grundstück verlaufen. Der Entwässerungsplan aus Ihren Bauunterlagen kann helfen. Bei Bedarf beauftragen Sie eine TV-Kanalinspektion bei einem privaten Dienstleister, um gleichzeitig den Zustand der Entwässerungsleitungen zu bewerten.
2. Ermittlung der Anbindung an das öffentliche Entwässerungsnetz
Beim Anschluss der Grundstücke an die öffentliche Entwässerungseinrichtung wird zwischen Kanalmisch- und Kanaltrennsystem unterschieden:
Anbindung an ein Kanalmischsystem:
- Die auf dem Grundstück anfallenden Schmutz- und Regenwässer sind in einem Kontrollschacht zusammenzuführen und gemeinsam abzuleiten. An der Grundstücksgrenze ist im Regelfall eine Grundstücksanschlussleitung in DN 150 vorhanden.
- Sofern Ihre Entwässerung über eine Teilortskanalisation (TOK) erfolgt, ändern sich grundlegend keine Anschlussbedingungen. Die Maßnahmen beziehen sich auf die Außerbetriebnahme der Grundstückskleinkläranlage und Kontrolle/Nachrüstung eines Grund-stückskontrollschachtes.
- Sollte eine Direkteinleitung bzw. eine Entwässerung über eine abflusslose Grube vorliegen, sind die anfallenden Schmutz- und Regenwässer der für das Grundstück errichteten Grundstücksanschlussleitung über einen neu zu errichtenden Kontrollschacht zuzuführen.
- Einleitungen von Drainagewasser, Fremdwasser oder Anbindungen von Drainagen an das Mischsystem sind mit der anstehenden weiteren Behandlung über eine zentrale Verbandskläranlage untersagt und müssen abgetrennt werden.

Anbindung an ein Kanaltrennsystem:
- Die anfallenden Schmutz- und Regenwässer vom Grundstück werden getrennt über Grundstückskontrollschächte zur Ableitung gebracht. An der Grundstücksgrenze ist im Regelfall jeweils eine Grundstücksanschlussleitung für Schmutzwasser und eine für Regenwasser in DN 150 vorhanden.
- In einen Schmutzwasserkanal darf kein Regenwasser eingeleitet werden und umgekehrt kein Schmutzwasser in den Regenwasserkanal.
- Sofern Ihre Entwässerung über eine TOK erfolgt, wurde die bestehende Grundstücks-entwässerung an das Regenentwässerungssystem angebunden. Zur Ableitung der anfallenden Schmutzwässer liegt für das Grundstück eine gesonderte Schmutzwasserleitung im Bereich der Grundstücksgrenze auf dem Grundstück an. Maßnahmen beziehen sich schwerpunktmäßig auf die Überleitung der anfallenden Schmutzwässer vom Zulauf/Ablauf der Grundstückskleinkläranlage zu der anliegenden Schmutzwasseranschlussleitung sowie auf die Errichtung eines Grundstückskontrollschachtes für Schmutzwasser an der Übergabestelle.
- Die Grundstückskleinkläranlage ist außer Betrieb zu nehmen.
- Für das Regenwassersystem ist das Vorhandensein eines Grundstückskontrollschachtes zu prüfen, gegebenenfalls ist ein solcher nachzurüsten.
- Sollte eine Direkteinleitung bzw. eine Entwässerung über eine abflusslose Grube erfolgen, sind die anfallenden Schmutz- und Regenwässer getrennt in die für das Grundstück errichteten Grundstücksanschlussleitungen über neu zu errichtende Kontrollschächte für Schmutz- und Regenwasser zuzuführen.

3. Errichtung eines Grundstückskontrollschachtes
Am Ende der Grundstücksentwässerungsanlage, d. h. so nah wie technisch möglich an Ihrer Grundstücksgrenze, ist ein Kontrollschacht bzw. Übergabeschacht für das jeweilige Entwässerungssystem für Kontroll- und Spülzwecke zu errichten. Dieser dient auch weiteren Dichtigkeitsprüfungen. Er muss stets zugänglich und bis auf die Rückstauebene wasserdicht sein.
Sowohl die kurzzuschließende KKA als auch die abflusslose Grube kann auch als Grundstückskontroll-schacht genutzt werden, sofern sie sich im Bereich der Grundstücksgrenze zur öffentlichen Entwässerungsein-richtung befindet. Ab 1,6 m Tiefe sind Kontrollschächte mit einer Mindestnennweite DN 800 vorzusehen. Sollte Ihr Grundstück bis an die Grundstücksgrenze bebaut sein, muss ebenfalls nahe der Grundstücksgrenze im Gebäude eine Reinigungsöffnung in der Leitung eingebaut werden. Fehlen diese, sind diese nachträglich zu errichten und vorzuhalten. Bis zu einer Tiefe von 1,6 m sind Kontroll-schächte in einer Mindestnennweite DN 400 ausreichend.


4. Das richtige Gefälle der Leitungen
Die Entwässerungsleitungen sind nach den örtlichen Gegebenheiten mit einem Gefälle zwischen 1-3 Prozent zu verlegen. Bei größeren Höhenunterschieden sollten Schächte mit außenliegenden Abstürzen errichtet werden. Entwässerungsleitungen sind in der Regel in der Nennweite DN 150 auszuführen. Die kleinste zulässige Nennweite beträgt DN 100. Alle Leitungen sollten mindestens 80 cm über dem Rohrscheitel mit Erde bedeckt und somit frostfrei verlegt werden.
5. Überleitung mit einer Hebeanlage
Ist der Anschluss in einem freien Gefälle von Ihrem Haus zum öffentlichen Kanal nicht möglich, muss Ihr Abwasser über eine grundstückseigene Hebeanlage bzw. Pumpstation zur Überleitung kommen. Für die Errichtung, das Betreiben bzw. die Vorhaltung ist der Grundstückseigentümer verantwortlich.
6. Kurzschluss der Grundstückskläranlage (Klärgrube)
Achtung! In Klärgruben sowie auch in abflusslosen Gruben können sich giftige Gase bilden. Das Einsteigen in solche Gruben kann deshalb lebensgefährlich sein! Für das Kurzschließen empfehlen wir Ihnen daher, einen Fachbetrieb zu beauftragen.
Eine Grundstückskleinkläranlage (KKA) wird kurzgeschlossen, indem Zu- und Ablauf der Grube mit einem Rohr verbunden werden. Dazu muss die KKA zuvor vollständig entleert und gespült werden. Es empfiehlt sich, in die Bodenplatte eine oder mehrere Drainageöffnungen zu bohren, damit anfallendes Sickerwasser ablaufen kann.
In der Trennwand muss gegebenenfalls ein Durchlass gebohrt werden. Die Grube wird danach lagenweise mit Sand oder Kies verfüllt und verdichtet. Abschließend werden Zu- und Ablauf mit einem Rohr verbunden. Soweit ein Grundstückskontrollschacht nach DIN 1986 vorhanden ist, kann die Grube dann vollständig verfüllt werden. Alternativ kann der Kurzschluss der KKA auch durch eine Umgehung erfolgen. Maßgebliche Gefälle sind mit dem Kurzschluss der Grube zur Vermeidung eines Rückstaus oder einer Verlandung zu beachten.
Soll die KKA oder abflusslose Grube nicht entfernt werden, kann diese alternativ nach dem Reinigen und dem Entfernen der oberen Abdeckung sowie nach dem Durchstoßen der Sohle (vermeidet das Anstauen von Niederschlagswasser) mit Erdreich bzw. mit Sand oder Kies lagenweise verfüllt und verdichtet werden – damit von der außer Betrieb genommenen, baulichen Anlage keine Gefahren mehr ausgehen können.
7. Weiternutzung als Regenwasserspeicher
Nach DIN 1986-100 (Gebäude- und Grundstücksentwässerung) muss grundsätzlich jede Fallleitung als Lüftungsleitung bis über das Dach geführt werden. Durch ausreichende Be- und Entlüftungen können Druckschwankungen in zulässigen Grenzen gehalten werden. Dazu muss die Luftzu- bzw. Luftabfuhr über die Lüftungs-Fallleitungen bis hin zu den liegenden Leitungen ungehindert erfolgen können. Eine Mindestnennweite DN 70 ist zu beachten.
Das Zusammenwirken der Be- und Entlüftung der Grundstücksentwässerungsanlagen und der Lüftungsöffnungen in den Kanaldeckeln der öffentlichen Kanalisation bewirken auch eine Abführung von Kanalgasen (Faulgasen) und eine gewisse Belüftung des gesamten Kanalnetzes. Damit kann eine fäulnisfreie Abwasserableitung zur zentralen Abwasserbehandlungsanlage erfolgen und Geruchsbeeinträchtigungen auf ein Minimum reduziert werden. Kanalöffnungen sind nicht zu verschließen! Kontrollieren Sie bitte, ob eine ausreichende Be- und Entlüftung Ihrer Grundstücksentwässerungsanlage gegeben ist und veranlassen Sie gegebenenfalls Maßnahmen zu deren Umsetzung.
8. Lüftung der Entwässerungsanlage
Ihre intakte KKA oder abflusslose Grube kann nach deren Reinigung als Regenwasser-speicher (Zisterne) weitergenutzt werden.
9. Schützen Sie Ihr Zuhause gegen Rückstau aus dem öffentlichen Kanalnetz
Kundenservice & Beratung
Sie haben Fragen zu Ihrem Grundstücksumschluss oder Ihrer Grundstücksentwässerung? Sprechen Sie uns an, wir beraten Sie gern.